§  1 - Name

Der Verband führt den Namen „Tennisverband Schleswig-Holstein e. V.“. Er ist die freiwillige Gemeinschaft aller den Tennissport betreibenden Vereine im Land Schleswig-Holstein.

§  2 - Sitz

Der Verband hat seinen Sitz in Kiel und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.

§  3 - Zugehörigkeit zu anderen Vereinen

Der Verband ist Mitglied des Deutschen Tennis Bundes und des Landessportverbandes Schleswig-Holstein. Für den Verband und seine Mitglieder sind die Satzung des Deutschen Tennis Bundes und die vom Deutschen Tennis Bund satzungsgemäß erlassenen sonstigen Bestimmungen verbindlich, insbesondere die Disziplinar-, Wettspiel- und Turnierordnung sowie die Gnadenordnung.

§  4 - Zweck

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Verbandes ist die Pflege und Förderung des Tennissports. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Organisation von Sportveranstaltungen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie Beratung bei der Errichtung von Sportanlagen.

Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes, die dem Satzungszweck nicht entsprechen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§  5 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§  6 - Mitglieder

Der Verband hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind die in 1 bezeichneten Vereine.

§  7 - Aufnahme der Mitglieder

Der Aufnahmeantrag ist unter Beifügung der Vereinssatzung an den Vorstand des Verbandes zu richten, dieser entscheidet über die Aufnahme mit Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung des Antrages sind dem betroffenen Verein die Gründe bekannt zu geben. Dem Verein steht durch ein von ihm beauftragtes Verbandsmitglied das Recht des Einspruchs an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig über die Aufnahme entscheidet. Ein Aufnahmebeschluss erfordert eine einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen.

§  8 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Tennisverband Schleswig-Holstein endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu erklären und nur mit vierteljährlicher Kündigung zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Ein Anspruch des ausgetretenen Mitgliedes auf das Verbandsvermögen besteht nicht. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes nach Anhörung des Mitgliedes durch den Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen. Ausschlussgründe sind insbesondere die Verletzung der Interessen des Verbandes sowie die Nichtbeachtung seiner Beschlüsse. Der Versammlungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied unverzüglich durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte. Nicht erfüllte Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband bleiben bestehen.

§  9 - Ehrenmitglieder

Personen, die sich in hervorragender Weise um den Tennissport verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern gewählt werden. Die Wahl erfolgt mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen.

§ 10 - Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, die von der Mitgliederver-sammlung festgesetzten Beiträge, Umlagen und Gebühren zum festgelegten Zeitpunkt der Fälligkeit zu bezahlen. Beiträge sind von den Tennisvereinen für jedes Einzelmitglied und von den anderen Sportvereinen für jedes Mitglied ihrer Tennisabteilung zu entrichten. Zahlung erfolgt durch Bankeinzug. Bei den Verbandsbeiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge, die auch bei Eintritt von neuen Mitgliedern in voller Höhe fällig werden, unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme. Neben dieser Satzung haben die Mitglieder die Bestimmungen weiterer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ordnungen zu beachten. Dazu zählen insbesondere die Wettspiel-, Pass, Jugend- und Ehrenordnung sowie die Beitrags-, Gebühren- und Reisekostenordnung. Diese Satzung und die weiteren verbindlichen Ordnungen nach § 3 und § 10, Absatz 4 können Bestimmungen enthalten, die Verstöße gegen sie mit Ordnungsstrafen belegen. Als Ordnungsstrafen können Geldstrafen bis zu einem Höchstbetrag von 500,-- EURO im Einzelfall und Spielsperren verhängt werden. Die Bestimmung, die eine Ordnungsstrafe androht, muss eindeutig sein. Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist das Rechtsmittel des Einspruches an den Berufungsausschuss gegeben.

§ 11 - Gliederung des Verbandes

Der Verband gliedert sich in 4 Bezirke (Nord, Ost, Süd und West). Der Bezirk Nord umfasst die Stadt Flensburg, die Landkreise Nordfriesland, Schleswig-Flensburg und Rendsburg-Eckernförde. Der Bezirk Ost umfasst die Städte Kiel und Neumünster, die Landkreise Plön und Ostholstein. Der Bezirk Süd umfasst die Hansestadt Lübeck und die Landkreise Herzogtum Lauenburg und Stormarn. Der Bezirk West umfasst die Landkreise Segeberg, Steinburg, Pinneberg und Dithmarschen.

§ 12 - Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind: Die Mitgliederversammlung, der Vorstand.

§ 13 - Mitteilungsblatt

Der Verband kann eine Zeitschrift durch Beschluss der Mitglieder-versammlung zu seinem offiziellen Organ machen. Der Name einer zum offiziellem Organ bestimmten Zeitschrift ist in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung die der Benennung folgt, vom Präsidenten mitzuteilen und im Protokoll zu vermerken. Veröffentlichungen in dem offiziellen Organ des Verbandes ersetzen die satzungsgemäß vorgeschriebene Schriftform, wenn das offizielle Organ den Mitgliedern des Jugendbeirates, den Vorstandsmitgliedern des Verbandes, der Bezirke und Kreise kostenlos zugesandt wird.

§ 14 - Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung muss in den ersten 6 Monaten jedes Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird vom Präsidenten einberufen. Die Mitglieder sind mindestens drei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten: Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung, Jahresbericht des Präsidiums und der Referenten mit Mitteilung des Namens des offiziellen Organs bei Namensänderung, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes und der Referenten, Wahl des Präsidiums,
des Referenten für Seniorentennis, des Referenten für Schultennis,
des Referenten für Leistungssport, des Referenten für Lehrwesen,
des Referenten für Öffentlichkeitsarbeit, des Referenten für Breitensport,
des Referenten für Regelkunde und das Schiedsrichterwesen,
des Berufungsausschusses, der Disziplinarkommission,
und der Kassenprüfer, sofern nach § 18 Wahlen anstehen. Festsetzung der Beiträge und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, Erledigung von Anträgen, Sportprogramm und Terminliste, Alle 2 Jahre: Wahl der 3 Aufsichtsratsmitglieder der Tennisverband Schleswig-Holstein Holding GmbH, aus einer Vorschlagsliste des Vorstandes. Verschiedenes. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von mindestens einem Zehntel (1/10) der ordentlichen Mitglieder gestellt wird. Der Präsident ist verpflichtet, diese Versammlung innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrages mit einer Frist von 3 Wochen einzuberufen. Die ordentlichen Mitglieder und die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, Anträge vor und in der Mitgliederversammlung zu stellen. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung durch einen Vizepräsidenten nach der in § 16 angegebenen Reihenfolge, geleitet. Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 - Stimmrecht

In den Mitgliederversammlungen hat jeder Tennisverein eine Grundstimme und je angefangene 100 Mitglieder eine Zusatzstimme. Entsprechendes gilt für die Tennisabteilungen der anderen Mitgliedsvereine. Stimmrecht haben die berufenen Vertreter oder schriftlich bevollmächtigte Mitglieder der Vereine gemäß § 1. Es ist nicht auf andere Vereine oder Mitglieder anderer Vereine übertragbar. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wahlen erfolgen durch offene oder geheime Abstimmung. Sie müssen geheim erfolgen, sobald der offenen Abstimmung widersprochen und geheime Abstimmung von mindestens 10 anwesenden Vereinen oder dem Vorstand verlangt wird. Satzungsänderungen bedürfen 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen.

§ 16 - Das Präsidium - Der Vorstand

Das Präsidium besteht aus: dem Präsidenten – zuständig insbesondere für: Verbindung zu Sportverbänden und Behörden dem Vizepräsidenten - zuständig für: Öffentlichkeitsarbeit, Breitensport, Schultennis und Lehrwesen, dem Vizepräsidenten - zuständig für: Finanzen, dem Vizepräsidenten - zuständig für: Sport Erwachsenen, dem Vizepräsidenten - zuständig für: Sport Jugend. Das Präsidium kann die Zuständigkeiten durch eine Geschäftsordnung abweichend regeln. Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachausschüsse für bestimmte Zwecke und/oder auf bestimmte Zeit berufen. Mitglieder dieser Ausschüsse können durch das Präsidium zur Teilname an Präsidiums- und Vorstandsitzungen mit beratender Stimme zugelassen werden. Der Vorstand besteht aus: dem Präsidium, den Bezirksvorsitzenden, den Referenten.

§ 17 - Vertretung des Verbandes

Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist das Präsidium (16 a). Jedes Präsidiumsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen zwei Vizepräsidenten zusammen nur dann vertreten, wenn der Präsident verhindert ist. Der Präsident ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des Verbandes und nimmt die Funktionen des Arbeitgebers wahr. Er kann Befugnisse auf andere Vorstandsmitglieder und hauptamtliche Mitarbeiter übertragen.

§ 18 - Wahlen

Die Mitglieder des Präsidiums und die Referenten werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Der Jugendwart wird bestätigt. Mit der Bestätigung erlangt er die Rechtsstellung des Vizepräsidenten, zuständig für Sport Jugend. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtsperiode aus, so ist das Amt in der nächsten Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit neu zu besetzen. Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

§ 19 - Vorstandssitzungen und Geschäftsordnung

Der Vorstand und das Präsidium treten bei Bedarf, jedoch mindestens viermal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden durch den Präsidenten mit einer Ladungsfrist von einer Woche schriftlich einberufen. Auf Antrag von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern ist unverzüglich eine Vorstandssitzung unter Wahrung der obigen Frist einzuberufen. Eine Sitzung des Präsidiums ist auf Antrag jedes einzelnen Präsidiumsmitgliedes einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimm-berechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand legt die Aufgaben der Referenten und der Ausschüsse fest. Der Vorstand überwacht die Tätigkeit des Sportausschusses und des Jugendvorstandes. Er kann die Beschlüsse der Ausschüsse ablehnen und zur erneuten Beschlussfassung zurückgeben, mit Ausnahme solcher bei Einsprüchen gem. §59 WSpO.

§ 20 - Sportausschuss

Er besteht aus: dem Sportwart des Verbandes als Vorsitzenden, den 4 Bezirkssportwarten, dem Referenten für Seniorentennis, je einem Vertreter der Spielerinnen und Spieler, der Damen, Herren und Senioren, die von den Teilnehmern der Landesmeisterschaften für die Dauer eines Jahres zu wählen sind, dem Referenten für Regelkunde und das Schiedsrichterwesen, dem Referenten für Leistungssport. Der Sportausschuss unterstützt den Sportwart des Verbandes bei seinen Aufgaben. Er beschließt in allen sportlichen Angelegenheiten auf Landesebene. Die Beschlussprotokolle werden dem Vorstand zugestellt.

§ 21 - Jugendvorstand

Der Jugendvorstand wird nach den Richtlinien der Jugendordnung des Tennisverbandes Schleswig-Holstein e. V. gewählt.

§ 22 - Der Berufungsausschuss

Zur endgültigen Entscheidung von Einsprüchen in sportlichen Angelegen-heiten sowie gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen wird ein Berufungsausschuss gebildet. Er besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Beisitzern und zwei Stellvertretern, die nicht dem Vorstand des Verbandes angehören dürfen und von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die allgemeinen Verfahrensgrundsätze werden in der Wettspielordnung geregelt. Der Berufungsausschuss ist gleichzeitig Berufungsinstanz von Disziplinar-sachen auf Landesebene. Ihm können in den weiteren Ordnungen des Verbandes Aufgaben als Rechtsmittelinstanz übertragen werden.

§ 23 - Disziplinarkommission

Für die Ahndung von Verstößen in Disziplinarsachen wird eine Disziplinarkommission aus einem Vorsitzenden, zwei Beisitzern und zwei Stellvertretern gebildet, die nicht dem Vorstand des Verbandes angehören dürfen und von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Für die Tätigkeit gilt die Disziplinarordnung des Deutschen Tennis Bundes. Über jede Sitzung der Disziplinarkommission ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 24 - Bezirke

Die Bezirke sind verantwortlich für die Verbandsarbeit auf ihrer Ebene. Innerhalb der Bezirke bestehen folgende Bezirksorgane: die Mitgliederversammlung, der Vorstand besteht mindestens aus 3 Personen. Zu wählen sind ein Vorsitzender, ein Sport- und ein Jugendwart. Zusätzlich können weitere Vorstandsmitglieder entsprechend den Referaten im Vorstand des Landesverbandes gewählt werden.
Ferner gehört dem Vorstand je ein Vertreter der im Bezirk ansässigen Kreistennisverbände an. Dieser Vertreter ist zur Bezirksmitgliederversammlung schriftlich zu benennen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der auch die Stimmrechte der Vorstandsmitglieder geregelt werden können Die Bezirksmitgliederversammlung findet innerhalb eines Monats vor der Mitgliederversammlung des Landesverbandes statt. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre und entspricht dem Wahlrythmus des Vorstandes des Landesverbandes.

§ 25 - Zusammenarbeit mit den Kreistennisverbänden

Zur Gewährleistung der Zusammenarbeit und des Gedankenaustausches mit den Kreistennisverbänden sind deren Vorsitzende zu der Vorstandssitzung, die der Vorbereitung der ordentlichen Mitgliederversammlung dient, schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Die Vorsitzenden bzw. ihre Vertreter haben Informations- und Rederecht. Ihnen sind grundsätzlich die Sitzungsunterlagen mit der Einladung zuzuleiten. Sie können Anträge zum Haushaltsvoranschlag stellen und Empfehlungen aussprechen, über die die Mitgliederversammlung mit der Einladung gesondert zu informieren ist. Die Kreistennisverbände können für ihren Bereich Aufgaben von den Bezirken einvernehmlich übertragen bekommen. Sie nehmen insoweit Aufgaben des Verbandes wahr und sind an die Beschlüsse der Verbandsorgane einschließlich der Bezirke gebunden.

§ 26 - Aufhebung von Beschlüssen

Beschlüsse der Bezirkorgane, die gegen die Satzung oder die ergänzenden Ordnungen und Statuten des DTB oder des Landesverbandes verstoßen, können jederzeit vom Verbandsvorstand für ungültig erklärt werden. Dieser hat die Stellungnahme betroffener Fachausschüsse vor seiner Entscheidung einzuholen. Gegen die Entscheidung steht den betroffenen Unterorganen das Recht des Einspruchs an den Berufungsausschuss zu. Für das Verfahren gilt § 59 der Wettspielordnung analog mit Ausnahme der Einspruchsgebühr.

§ 27 - Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

Die Bezirksversammlungen wählen ihre Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren selbst. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

Es ist ihnen gestatten, zu jeder Zeit Einsicht in die Kassenführung zu nehmen. Sie haben der ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht darüber vorzulegen, dass sie die Bücher und Belege geprüft, und ob sie die Vermögensbestände und Kassenführung in Ordnung befunden haben. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 28 - Ehrungen

Der Tennisverband Schleswig-Holstein e. V. kann Vereinen gemäß § 1 Ehren-gaben überreichen. Er kann außerdem Personen durch Ernennung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied oder durch Auszeichnungen ehren. Das Nähere regelt eine „Ordnung über Ehrungen“.

§ 29 - Auflösung

Zur Auflösung des Verbandes ist eine Mitgliederversammlung erforderlich, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Andernfalls muss eine neue Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die nicht erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Der Auflösungsbeschluss kann in jedem Falle nur mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an den Landessportverband Schleswig-Holstein e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 30 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt unter gleichzeitiger Aufhebung aller früheren Satzungen in Kraft.

Kiel, 3. März 2007


 

Tennisverband Schleswig-Holstein e.V.
Geschäftsstelle Bezirk Süd
Gudower Weg 1, 23879 Mölln
Tel. 04542 / 76 26, Fax. 04542 / 60 71
eMail: sued@tvsh-sued.de

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